Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte sind diese
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen uns und unseren Kunden
rechtsbindend.
Ergänzungen oder abweichende Vereinbarungen, mündliche oder telefonische Abmachungen
sind nur dann verbindlich, wenn sie von unserer Geschäftsführung schriftlich bestätigt
werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich
schriftlich widerspricht und/oder Sondervereinbarungen wünscht.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Preise verstehen sich stets in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Zur Berechnung kommen die am Tage der Bereitstellung zur Lieferung gültigen Preise der
Ware, dies gilt auch für die Teillieferungen aus Abrufaufträgen, es sei denn, daß Festpreise
ausdrücklich mit unserer Geschäftsführung schriftlich vereinbart werden.
Sie gelten grundsätzlich ab Lager bzw. Werk.
Angabe wie Maße, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind
für uns insoweit unverbindlich.
3. Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw., einschließlich derjenigen unserer Vertreter und
sonstigen Betriebsangehörigen, bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung.
Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen.
Alle dort vermerkten technischen Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.
Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen,
schriftlich geltend zu machen.
Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
Waren, die nach individuellen Maßen angefertigt sind, können bei Unstimmigkeiten, die
durch den Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden.
Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser
Angebot unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen – unverändert durch
schriftliche Bestellung angenommen wird.
4. Lieferung
a) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Freie Anlieferung ist gesondert zu vereinbaren.
Die Gefahr geht mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zur ebenen Erde bzw. an
der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über.
Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet, Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung
einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße.
Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so
haftet dieser für auftretenden Schaden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
b) Lieferdatum und Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
daß wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen.
Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht
unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich
in Verzug gesetzt wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer außergewöhnlicher
Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen,
befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit vollständig
von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c) Transport- und Bruchversicherung
Zur Abdeckung von Transportrisiken, die auf grobe Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, erheben wir einen
Transportzuschlag und/oder einen entsprechenden anteiligen Versicherungszuschlag für
alle Lieferungen ab unserem Lager oder ab Werk in Höhe von 5 % des Warenwertes zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Eine darüber hinausgehende Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste
oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für
seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind sofort beim Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich
schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen.
Transportschäden und Fehlmeldungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf
Begleitpapieren (Lieferscheine, Frachtbriefe usw.) bescheinigt werden.
Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.
5. Mängelrügen und Mängelhaftung, Gewährleistung
Für Beanstandungen und Gewährleistungen hinsichtlich der Qualität unserer Lieferung für
ausländische Erzeugnisse gelten die Klassifikationsregeln der ausländischen Ablade- bzw.
Produktionsgebiete.
Bei Lieferung deutscher Hölzer aller Art in das Ausland gelten hinsichtlich aller Qualitätsfragen
die Handelsbräuche des betreffenden Produktionsgebietes.
Bei in Deutschland hergestelltem Sperrholz gelten hinsichtlich aller Qualitätsfragen die
Handelsbräuche für deutsches Sperrholz im Inlandsverkehr.
Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren, und wenn er kein
Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen
5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich
anzuzeigen.
Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten
Minderqualität nicht der Mängelrüge.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1
des bürgerlichen Gesetzbuches stehen unseren Kunden unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen
die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des BGB sind als Zusicherungen
ausdrücklich zu kennzeichnen.
Schadenersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter
oder unserem Erfüllungsgehilfen.
Die Gewährleisung beträgt 6 Monate, sofern nicht eine längere Gewährleistung im Einzelfall
schriftlich mit unserer Geschäftsführung vereinbart ist.
Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware ordnungsgemäß und kostenfrei für den
Verkäufer aufzubewahren.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
Eigentum des Verkäufers.
b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und
anerkannt wird.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird.
Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der
Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gem. Ziff. 6a) auf den Verkäufer auch tatsächlich
übergehen.
e) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu
veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer
infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
f) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Faktorenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm
die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt
die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek
mit Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an
ihre Stellung tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
g) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug
des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers.
In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung
zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der vom
Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und
die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
h) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderungen
insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder
eines durch die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zu Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
i) Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig.
Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
j) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück,
so liegt dann nur ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Käufer dies ausdrücklich erklärt.
Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen
Verkauf befriedigen.
k) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich auf.
Er hat sich gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im
gebräuchlichen Umfang zu versichern.
Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. g.
Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den
Verkäufer in Höhe des Factorenwertes der Ware ab.
l) Sämtliche Forderungen sowie Rechte an dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen
Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist,
bestehen.
m) Warenrücknahme
Bei Rücknahme von Waren – nur bei Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheines – oder
Aufhebungen von Bestellung ist das Einverständnis des Verkäufers erforderlich.
Die uns zur Rücknahme angebotenen Waren müssen in einwandfreiem Zustand frachtfrei
bei uns angeliefert werden.
Sie dürfen weder eingebaut noch darf die Originalverpackung geöffnet worden sein.
Eine Rücknahme von Extrabestellung, zugeschnittenem Material oder Waren, deren Lieferung
mehr als 4 Wochen zurückliegt, erfolgt nicht durch uns.
Für jede Rücknahme berechnen wir nach unserer Wahl die Kosten, die uns bei der Rückgabe
durch unseren Lieferanten oder Hersteller entstehen, und/oder eine Pauschale in
Höhe von 5 % auf den berechneten Warenwert zzgl. einem Festkostenanteil in Höhe von
€ 36,–.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.
7. Zahlungen
a) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum sofort zur Zahlung
fällig und zahlbar.
Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit
der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
Soweit wir Skonto gewähren, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen
– ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen
– beglichen sind.
Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht,
Versicherungen usw. maßgeblich.
Für Rechnungsbeträge bis zu € 51,– kann ein Skontoabzug nicht gewährt werden.
Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, daß wir begründeten Anlaß für
die Annahme haben, daß der Scheck nicht eingelöst wird.
Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zahlungshalber herein.
Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung
gutgeschrieben.
Die Forderung und ihre Fälligkeit bleibt bis dahin unberührt.
Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
Wechselsteuer-, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in
jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Fall ordnungsgemäß
quittierte Rechnung vorlegt. Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden,
soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und
von dem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst
zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 10 %, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
zu berechenen.
Die Geltendmachung des weiteren Schadens bleibt davon unberührt und vorbehalten.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen
Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.
Der Verkäufer ist dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
von allen unsererseits noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten und noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle
Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
Ist der Kunde Kaufmann, so ist Gerichtsstand der Sitz unserer Firma, dies gilt auch ausdrücklich
für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen.
9. Salvatorische Klausel
Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Anstelle einer unwirksamen Formulierung soll eine zumutbare Regelung treten, die dem
Sinn und Zweck der ursprünglichen am nächsten kommt.
Klötze, April 2006 BETOHOLZ GmbH